Bundesgesetz
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Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. BGE
105 V 44 () from 20. Februar 1979
Regeste: Art. 1 AlVB umschreibt den Kreis der Beitragspflichtigen und die Ausnahmen von der Beitragspflicht abschliessend.
115 V 318 () from 24. August 1989
Regeste: Art. 8 Abs. 2 EOG, Art. 12a Abs. 1 EOV, Art. 3 Abs. 2 FLV. - Art. 12a Abs. 1 EOV, der den Anspruch auf Betriebszulagen im Vergleich zur formellgesetzlichen Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 EOG einschränkt, indem vorausgesetzt wird, dass das mitarbeitende Familienglied hauptberuflich im Landwirtschaftsbetrieb tätig ist, ist gesetzeskonform (Erw. 2). - Die Frage, ob eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 12a Abs. 1 EOV vorliegt, beurteilt sich sinngemäss nach den für hauptberuflich tätige Kleinbauern im Sinne von Art. 3 Abs. 2 FLV massgebenden Kriterien (Erw. 3a).
138 V 324 (9C_650/2011) from 18. Juni 2012
Regeste: Art. 1a Abs. 3 EOG und Art. 23 BZG; Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bei Zivilschutzeinsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1a Abs. 3 EOG knüpft der Anspruch auf eine Entschädigung des Erwerbsausfalls ausschliesslich an die Soldberechtigung an (E. 5.2). Diese kann in der Regel nicht in Abrede gestellt werden mit der Begründung, die für den fraglichen Dienst erforderliche Bewilligung sei ungenügend (oder gar nicht vorhanden), aber mit jener, die zulässige Anzahl Diensttage sei überschritten (E. 5.3). |