Bundesgesetz
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Art. 16r Höhe und Bemessung der Betreuungsentschädigung
1 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde. 2 Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar. 3 Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss. |