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Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)1
1 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
Art. 17Geltendmachung des Anspruches
1 Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Unterlassen sie dies, so sind dazu befugt:
a.
ihre Angehörigen, falls die Leistungsberechtigten ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten ihnen gegenüber nicht nachkommen;
b.
der Arbeitgeber, soweit er der leistungsberechtigten Person während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.101
2 Der Bundesrat bestimmt, welche Ausgleichskasse zuständig ist, und regelt das Verfahren. Er kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG102 abweichen.103
103 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 20023371; BBl 1991II 185910, 1994V 921, 19994523).