Bundesgesetz
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Art. 1a … 910
1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:
1bis In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der Bundesrat regelt das Verfahren.12 2 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199513 Anspruch auf eine Entschädigung. 2bis Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung.14 3 Personen, die Schutzdienst leisten, haben jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 201915 (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG eingesetzt wird.16 4 Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Kaderkursen von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 201117 sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518 sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt.19 4bis Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194620 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).21 5 Die in den Absätzen 1–4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet. 9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 20023371; BBl 1991II 185910, 1994V 921, 19994523). 10 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923). 11 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 20132105). 12 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). 14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923). 16 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4995; BBl 20198687). 19 Fassung gemäss Art. 34 Ziff. 4 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189). 21 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013 (AS 2015 187; BBl 20132105). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). BGE
137 V 410 (9C_111/2011) from 12. Oktober 2011
Regeste: Art. 10 EOG; Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV; Qualifikation von Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV statuiert lediglich die widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass solche Personen eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Trifft dies nicht zu, besteht nur Anspruch auf die Grundentschädigung für erwerbslose Personen (E. 4.2).
138 V 324 (9C_650/2011) from 18. Juni 2012
Regeste: Art. 1a Abs. 3 EOG und Art. 23 BZG; Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bei Zivilschutzeinsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1a Abs. 3 EOG knüpft der Anspruch auf eine Entschädigung des Erwerbsausfalls ausschliesslich an die Soldberechtigung an (E. 5.2). Diese kann in der Regel nicht in Abrede gestellt werden mit der Begründung, die für den fraglichen Dienst erforderliche Bewilligung sei ungenügend (oder gar nicht vorhanden), aber mit jener, die zulässige Anzahl Diensttage sei überschritten (E. 5.3).
142 V 43 (9C_498/2015) from 7. Januar 2016
Regeste: Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV; Art. 19 Abs. 2 EOG; Rz. 7009 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO). Der Arbeitgeber, welcher der versicherten Person während der Dienstleistung Lohn ausrichtet, fungiert nicht als blosse Zahlstelle und kann somit zur Rückerstattung von zuviel ausbezahlter Erwerbsausfallentschädigung verpflichtet werden (E. 3.1).
146 V 378 (9C_737/2019) from 22. Juni 2020
Regeste: Art. 8 und Art. 14 EMRK; Art. 8 Abs. 3 und Art. 190 BV; Art. 8 Abs. 1 und Art. 16b-h EOG; kein Anspruch auf Betriebszulagen bei Mutterschaft. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers besteht bei Mutterschaft selbständig erwerbender Frauen, anders als bei selbständig erwerbenden Dienstleistenden, kein Anspruch auf Betriebszulagen zusätzlich zur Mutterschaftsentschädigung (E. 3). Mangels vergleichbarer Sachverhalte innerhalb des Schutzbereichs einer Konventionsgarantie ist Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK nicht anwendbar und liegt keine verpönte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor (E. 4).
148 V 373 (9C_586/2021) from 2. August 2022
Regeste: Art. 4 Abs. 2 EOV; Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung anhand des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf. Eröffnet eine Ausbildung Zugang zu mehreren Berufen beziehungsweise zu verschiedenen Einstiegsformen in die Berufswelt (E. 5.2.1), ist bei Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, auf den ohne Dienst realistischerweise ausgeübten Beruf und damit erzielten ortsüblichen Anfangslohn abzustellen, wobei die beim jeweiligen Versicherten vorliegende Ausbildung, Zukunftsvorstellung und andere Umstände zu berücksichtigen sind (E. 5.3).
148 V 427 (9C_37/2022) from 11. August 2022
Regeste: Art. 1a Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 und 2 EOG; Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 4 Abs. 2 EOV; Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG; Bemessungsgrundlage der Erwerbsausfallentschädigung; Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht in den Militärdienst eingerückt wären; Gleichstellung mit Erwerbstätigen; diesbezügliche Pflicht des Versicherungsträgers zur Aufklärung und Beratung; Rückkommen auf Leistungsabrechnungen. Massgebliche und unmassgebliche Gesichtspunkte der Beurteilung, ob die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit glaubhaft gemacht ist (E. 3.3). Rechtsbeständigkeit von Leistungsabrechnungen und nachträgliche Korrigierbarkeit infolge verletzter Pflicht des Versicherungsträgers zur Aufklärung und Beratung (E. 4.3), im Einzelnen aufgrund nicht sachdienlicher Beratung im Einzelfall (E. 4.4) und allgemeiner Informationsdefizite (E. 4.5). |