Bundesgesetz
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Art. 26 Grundsatz 147
Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch
147Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323). BGE
139 V 537 (9C_189/2013) from 13. Dezember 2013
Regeste: Art. 9 Abs. 3 und 4 AHVG; Art. 23 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 1 AHVV; AHV/IV/EO-Beitragsfestsetzung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit; Aufrechnung persönlicher AHV/IV/EO-Beiträge aufgrund der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Anpassung des AHVG zur Verbesserung der Durchführung der AHV. Das von der Steuerbehörde der Ausgleichskasse gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist AHV-beitragsrechtlich als Nettoeinkommen zu betrachten und zur Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge von der Kasse auf 100 Prozent aufzurechnen (E. 5.5). Davon ist indes abzuweichen, wenn der Ausgleichskasse durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist (E. 6). |