Bundesgesetz
über den Erwerbsersatz
(Erwerbsersatzgesetz, EOG)1

1 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).


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Art. 27 Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung 149

1 Bei­trags­pflich­tig sind die in den Ar­ti­keln 3 und 12 AHVG150 ge­nann­ten Ver­si­cher­ten und Ar­beit­ge­ber mit Aus­nah­me der nach Ar­ti­kel 2 AHVG ver­si­cher­ten Per­so­nen.151

2 Für die Be­mes­sung der Bei­trä­ge sind die Be­stim­mun­gen des AHVG sinn­ge­mä­ss an­wend­bar. Der Bun­des­rat setzt die Hö­he der Bei­trä­ge un­ter Be­rück­sich­ti­gung von Ar­ti­kel 28 fest. Die Bei­trä­ge vom Ein­kom­men aus ei­ner Er­werbs­tä­tig­keit dür­fen je­doch 0,5 Pro­zent nicht über­stei­gen. Nich­t­er­werbs­tä­ti­ge ent­rich­ten je nach ih­ren so­zia­len Ver­hält­nis­sen einen Bei­trag. Der Min­dest­bei­trag be­trägt höchs­tens 24 Fran­ken152 im Jahr. Der Höchst­bei­trag ent­spricht dem 50-fa­chen Min­dest­bei­trag. Die Bei­trä­ge die­ser Ver­si­cher­ten so­wie die Bei­trä­ge nach der sin­ken­den Ska­la wer­den in glei­cher Wei­se ab­ge­stuft wie die Bei­trä­ge der Al­ters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung. Da­bei ist das Ver­hält­nis zu wah­ren zwi­schen dem vor­ste­hend er­wähn­ten Pro­zent­satz und dem un­ver­min­der­ten Bei­trags­satz nach Ar­ti­kel 8 Ab­satz 1 des AHVG. Des­sen Ar­ti­kel 9bis gilt sinn­ge­mä­ss.153

3 Die Bei­trä­ge wer­den als Zu­schlä­ge zu den Bei­trä­gen der Al­ters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung er­ho­ben. Die Ar­ti­kel 11 und 14–16 AHVG sind sinn­ge­mä­ss an­wend­bar mit ih­ren je­wei­li­gen Ab­wei­chun­gen vom ATSG154.155 156

149Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).

150 SR 831.10

151 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 6 des BG vom 17. Ju­ni 2011 (Ver­bes­se­rung der Durch­füh­rung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

152 Bei­trag ge­mä­ss Art. 9 der V 23 vom 12. Okt. 2022 über An­pas­sun­gen an die Lohn- und Preis­ent­wick­lung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 604).

153Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 6 des BG vom 17. Ju­ni 2011 (Ver­bes­se­rung der Durch­füh­rung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

154 SR 830.1

155 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss An­hang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den All­ge­mei­nen Teil des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 20023371; BBl 1991II 185910, 1994V 921, 19994523).

156Ein­ge­fügt durch Ziff. VII des BG vom 4. Okt. 1968 be­tref­fend Än­de­rung des BG über die Al­ters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

BGE

107 II 430 () from 17. November 1981
Regeste: Vertrag mit einem Weinbauer; auf Arbeitsverhältnisse anwendbare zwingende Vorschriften. 1. Der Vertrag zwischen dem Eigentümer und einem Weinbauer, der dessen Weinberg zu bebauen hat, begründet ein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 319 ff. OR (E. 1). 2. Es ist unzulässig, die auf die Ferien entfallende Entschädigung in den zu entrichtenden Lohn einzubeziehen (E. 3a). 3. Wird das Recht auf Ferien nicht ausgeübt, so verwirkt es (E. 3b). 4. Alle Vorschriften, die den Arbeitgeber verpflichten, sich in einem bestimmten Ausmass an der sozialen Vorsorge der Arbeitnehmer zu beteiligen, sind zwingender Natur (E. 4).

111 V 289 () from 5. Dezember 1985
Regeste: Art. 9 Abs. 2 AHVG, Art. 23 und 27 AHVV: Aufgaben von Steuerbehörde und Ausgleichskasse. Die Steuerbehörde hat das Einkommen und das im Betrieb arbeitende Eigenkapital nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden; Sache der Ausgleichskasse ist es, diese Angaben weiterzuverarbeiten und insbesondere die Beitragsaufrechnung und den Eigenkapitalzinsabzug vorzunehmen (Erw. 3). Art. 9 Abs. 2 lit. d AHVG: Beitragsaufrechnung. Die Aufrechnung hat zum Zweck, den steuerlich erlaubten, AHV-rechtlich aber unzulässigen Abzug der persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden rückgängig zu machen. Die Ausgleichskasse hat die in den Berechnungsjahren betraglich festgesetzten, d.h. verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge aufzurechnen, wobei es ihr freisteht, auch bloss die in diesen Jahren effektiv schon bezahlten Beiträge aufzurechnen (Richtigstellung der Rechtsprechung; Erw. 4).

112 V 337 () from 23. Dezember 1986
Regeste: Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG und Art. 1 IVG; Art. 3 Abs. 1 des schweizerisch-belgischen, Art. 4 des schweizerisch-deutschen und Art. 3 Abs. 1 des schweizerisch-französischen Abkommens über Soziale Sicherheit: Gleichbehandlungsklausel und obligatorische Versicherung. Aufgrund der Gleichbehandlungsklausel in den Abkommen mit Belgien, der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich ist der Angehörige eines Vertragsstaates, der in einem Drittstaat für einen in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber tätig ist und von diesem entlöhnt wird, obligatorisch bei der schweizerischen AHV/IV versichert und der Arbeitgeber der paritätischen Beitragspflicht unterstellt. Dagegen kann eine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 AVIG) und in der Erwerbsersatzordnung (Art. 27 EOG) aus der Gleichbehandlungsklausel nicht abgeleitet werden.

117 V 185 () from 10. September 1991
Regeste: Art. 1 Abs. 3, Art. 45 Abs. 2 lit. g, Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 VwVG, Art. 101 lit. a und Art. 129 Abs. 2 OG, Art. 85 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 2 AHVG. Negative Verfügungen sind der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich; hier bedarf es der Anordnung positiver vorsorglicher Massnahmen (Erw. 1b). Art. 56 VwVG bietet hiefür eine Grundlage im Bundesrecht, obwohl dies gemäss der (nicht abschliessenden) Aufzählung in Art. 1 Abs. 3 VwVG nicht ausdrücklich vorgesehen ist (Erw. 1c). Die im Zusammenhang mit Art. 55 VwVG und Art. 97 Abs. 2 AHVG entwickelten Grundsätze lassen sich sinngemäss auf Art. 56 VwVG übertragen (Erw. 2b). Anwendungsfall einer Interessenabwägung (Erw. 2c).

128 V 20 () from 15. Februar 2002
Regeste: Art. 34 Abs. 1 IVG: Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten. - Eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung üben auch die im Betrieb des Ehegatten mitarbeitenden Versicherten ohne Barlohn und die einer nicht beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehenden Versicherten aus. - Ob der Arbeitgeber die Beitragsabrechnungs- und -zahlungspflicht erfüllt hat, ist für den Anspruch auf eine Zusatzrente unerheblich.

133 V 394 () from 6. Juni 2007
Regeste: Art. 10 AHVG; Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 AHVV; Rz. 2112 und 2114 WSN: Festsetzung des AHV-Beitrages eines Nichterwerbstätigen bei unterjähriger Beitragspflicht. Rz. 2112 und 2114 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN), wonach bei unterjähriger Beitragspflicht eines Nichterwerbstätigen zunächst das massgebende Vermögen und Renteneinkommen pro rata auf die Beitragsdauer umzurechnen und erst dann gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV die Höhe des Beitrags zu ermitteln ist, sind in Bezug auf das Vermögen gesetz- und verordnungswidrig (E. 3.6).

139 V 50 (9C_298/2012) from 17. Dezember 2012
Regeste: Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 7 lit. p AHVV; Art. 29 Abs. 3bis MVG; massgebender Lohn bei Taggeldern der Militärversicherung. Die AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge, welche die SUVA, Abteilung Militärversicherung, als Arbeitgeberin auf den von ihr direkt an die Versicherten ausgerichteten Militärversicherungstaggeldern übernommen hat, stellen massgebenden Lohn dar. Für die Beitragsbemessung sind die ausgerichteten Taggelder deshalb durch Aufrechnung der übernommenen AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge in Bruttowerte umzurechnen (E. 4.9).

139 V 537 (9C_189/2013) from 13. Dezember 2013
Regeste: Art. 9 Abs. 3 und 4 AHVG; Art. 23 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 1 AHVV; AHV/IV/EO-Beitragsfestsetzung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit; Aufrechnung persönlicher AHV/IV/EO-Beiträge aufgrund der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Anpassung des AHVG zur Verbesserung der Durchführung der AHV. Das von der Steuerbehörde der Ausgleichskasse gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist AHV-beitragsrechtlich als Nettoeinkommen zu betrachten und zur Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge von der Kasse auf 100 Prozent aufzurechnen (E. 5.5). Davon ist indes abzuweichen, wenn der Ausgleichskasse durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist (E. 6).

141 V 377 (9C_797/2014) from 28. Mai 2015
Regeste: Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 14 DBG; Art. 29 Abs. 5 AHVV; Beitragsfestsetzung bei nichterwerbstätigen nach Aufwand besteuerten Versicherten. Art. 29 Abs. 5 AHVV betreffend die Beitragsbemessung bei nichterwerbstätigen nach Aufwand besteuerten Versicherten ist verfassungs- und gesetzmässig (E. 4).

141 V 433 (9C_13/2015) from 11. August 2015
Regeste: Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 lit. f und Abs. 4 AHVG; Art. 3 Abs. 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 EOG; Zinsabzug auf dem im Betrieb eingesetzten eigenen Kapital und Beitragsaufrechnung. Die Zinsen von dem im Betrieb investierten Eigenkapital sind bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit abzuziehen, bevor die steuerlich abzugsberechtigten AHV/IV/EO-Beiträge von der Ausgleichskasse aufgerechnet werden. Rz. 1172 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO, in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung, ist gesetzwidrig (E. 3-5).

145 V 50 (9C_4/2018, 9C_18/2018) from 24. Januar 2019
Regeste: Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 7 lit. h und Art. 23 AHVV; Dividendenauszahlungen als massgeblicher Lohn. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach bei der Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende von der Aufteilung, welche die Gesellschaft gewählt hat, nur dann abzuweichen ist, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn sowie zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (E. 4.3).

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