Bundesgesetz
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Art. 10 Grundentschädigung während der anderen Dienste 34
1 Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1–3. 2 War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1–3. 34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923). BGE
136 V 231 (9C_364/2009) from 10. Juni 2010
Regeste: Art. 10 EOG; Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV; Auslegung des Begriffs der Erwerbstätigkeit von längerer Dauer. Eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV hat mindestens ein Jahr zu betragen oder sie muss unbefristet sein (E. 6).
137 V 410 (9C_111/2011) from 12. Oktober 2011
Regeste: Art. 10 EOG; Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV; Qualifikation von Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV statuiert lediglich die widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass solche Personen eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Trifft dies nicht zu, besteht nur Anspruch auf die Grundentschädigung für erwerbslose Personen (E. 4.2).
148 V 373 (9C_586/2021) from 2. August 2022
Regeste: Art. 4 Abs. 2 EOV; Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung anhand des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf. Eröffnet eine Ausbildung Zugang zu mehreren Berufen beziehungsweise zu verschiedenen Einstiegsformen in die Berufswelt (E. 5.2.1), ist bei Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, auf den ohne Dienst realistischerweise ausgeübten Beruf und damit erzielten ortsüblichen Anfangslohn abzustellen, wobei die beim jeweiligen Versicherten vorliegende Ausbildung, Zukunftsvorstellung und andere Umstände zu berücksichtigen sind (E. 5.3).
148 V 427 (9C_37/2022) from 11. August 2022
Regeste: Art. 1a Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 und 2 EOG; Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 4 Abs. 2 EOV; Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG; Bemessungsgrundlage der Erwerbsausfallentschädigung; Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht in den Militärdienst eingerückt wären; Gleichstellung mit Erwerbstätigen; diesbezügliche Pflicht des Versicherungsträgers zur Aufklärung und Beratung; Rückkommen auf Leistungsabrechnungen. Massgebliche und unmassgebliche Gesichtspunkte der Beurteilung, ob die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit glaubhaft gemacht ist (E. 3.3). Rechtsbeständigkeit von Leistungsabrechnungen und nachträgliche Korrigierbarkeit infolge verletzter Pflicht des Versicherungsträgers zur Aufklärung und Beratung (E. 4.3), im Einzelnen aufgrund nicht sachdienlicher Beratung im Einzelfall (E. 4.4) und allgemeiner Informationsdefizite (E. 4.5). |