Bundesgesetz
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Art. 16kbis Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter 81
1 Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 97 Tage danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf zusätzliche 98 Taggelder; diese Taggelder müssen an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden. 2 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen gilt Artikel 16cAbsatz 3 sinngemäss. 3 Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 entsteht am Tag nach dem Tod der Mutter und endet aus den Gründen nach Artikel 16jAbsatz 3 Buchstaben b–e oder bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit. 4 Die Rahmenfrist von sechs Monaten nach Artikel 16j wird während des Bezugs von Taggeldern nach den Absätzen 1 und 2 unterbrochen. 81 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Schluss des Textes. |