Bundesgesetz
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Art. 16p Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
1 Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten. 2 Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. 3 Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16n erfüllt sind. 4 Er endet:
5 Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird. |