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Art. 22 Entschädigung für Personen im Ausland
(Art. 18 und 19 EOG) 1Die Entschädigung für Personen, die im Ausland wohnen, wird in Schweizer Franken festgesetzt. 2Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in der Währung des Wohnsitzstaates. Für die Umrechnung in die Fremdwährung gilt Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Mai 19611 über die freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss. |