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Art. 34a Bescheinigungen
(Art. 17–19 EOG) 1Für Mütter und Väter, die im Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind, bescheinigt der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung. 2Für Mütter und Väter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, bescheinigt der letzte Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung. 3Der Arbeitgeber, bei dem der Vater während des Vaterschaftsurlaubs angestellt ist, oder die Arbeitslosenkasse des Vaters bescheinigt den Bezug der Urlaubstage. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697). |