Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 15 Anmeldung
(Art. 19 Abs. 3 EOG) 1 Der Anspruch auf eine Entschädigung ist auf einem offiziellen Anmeldeformular geltend zu machen, dem die erforderlichen Belege beizulegen sind. 2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen12 gibt das Anmeldeformular und die besonderen Formulare folgenden Stellen ab:
3 Das Anmeldeformular ist am Ende des Dienstes abzugeben. Dauert der Dienst länger als 30 Tage, so ist das Anmeldeformular nach zehn Tagen und danach am Ende jedes Kalendermonats abzugeben. 4 Sind eine Person oder ihre Angehörigen auf die Auszahlung der Entschädigung in kürzeren Abständen angewiesen, so sind die Anmeldeformulare während des ganzen Dienstes alle zehn Tage abzugeben. 12 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 13 Seit 1.1.2019: Bundesamt für Zivildienst. |