Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 16 Bescheinigung der Diensttage
(Art. 19 Abs. 3 EOG) 1 Die Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten und der aufbietenden Stellen des Zivilschutzes bescheinigen die Zahl der besoldeten Diensttage. 2 Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst14 und ihre Vollzugsbeauftragten bescheinigen die Zahl der anrechenbaren Diensttage. 3 Der Organisator der eidgenössischen und kantonalen Kaderbildung von Jugend und Sport (J+S) und der Jungschützenleiterkurse bescheinigt die entschädigungsberechtigten Kurstage. 4 Jeder entschädigungsberechtigte Diensttag darf nur einmal bescheinigt werden. 5 Wurde ein falsches Anmeldeformular abgegeben oder ist das Anmeldeformular verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichkasse ein Ersatzformular aus. Sie bescheinigt darauf anhand des Dienstbüchleins, des Ausweises über den Kursbesuch oder eines Auszugs aus dem Informationssystem des Zivildiensts die entschädigungsberechtigten Diensttage.15 14 Seit 1.1.2019: Bundesamt für Zivildienst. 15 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). |