Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 17 Lohnbescheinigung durch den Arbeitgeber
(Art. 19 Abs. 3 EOG) Wird eine Dienst leistende Person als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin entschädigt, so hat der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den Lohn während der Dienstleistung sowie die Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen. |