1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
Art. 18Geltendmachung des Entschädigungsanpruchs durch Dritte
(Art. 17 Abs. 1 EOG)
1 Angehörige und Arbeitgeber der Dienst leistenden Person, die dazu nach Artikel 17 Absatz 1 EOG befugt sind, machen den Entschädigungsanspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend und holen, soweit nötig, die Bescheinigung über die anspruchsberechtigten Diensttage und die Lohnbescheinigung selbst ein. Die Artikel 15–17 gelten sinngemäss.
2 Besteht Anspruch auf eine Betriebszulage für ein mitarbeitendes Familienmitglied nach Artikel 14, so gilt Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b EOG sinngemäss auch für den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin.