Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 35f Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(Art. 16r EOG) 1 Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor dem Bezug der jeweiligen Urlaubstage erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die anspruchsberechtigte Person kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:
2 Das Taggeld wird neu berechnet, wenn sich das massgebende Einkommen während des Bezugs der Urlaubstage verändert. 3 Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar. |