Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 35h Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind
(Art. 16r EOG) Die Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird berechnet, indem das nach Artikel 35f ermittelte Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und das nach Artikel 7 Absatz 1 ermittelte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zusammengezählt werden. |