Erwerbsersatzverordnung1
(EOV)

vom 24. November 2004 (Stand am 1. Juli 2021)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).


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Art. 6 Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit unregelmässigem Einkommen

(Art. 11 EOG)

1 Für Per­so­nen, die kein re­gel­mäs­si­ges Ein­kom­men im Sin­ne von Ar­ti­kel 5 ha­ben, wird für die Er­mitt­lung des vor­dienst­li­chen Durch­schnitt­sein­kom­mens auf das wäh­rend der drei letz­ten Mo­na­te vor Dienst­be­ginn er­ziel­te und auf den Tag um­ge­rech­ne­te Er­w­erb­sein­kom­men ab­ge­stellt.

2 Ist auf die­se Wei­se die Er­mitt­lung ei­nes an­ge­mes­se­nen Durch­schnitt­sein­kom­mens nicht mög­lich, so wird das Ein­kom­men ei­ner län­ge­ren Zeit­span­ne be­rück­sich­tigt.

BGE

136 V 231 (9C_364/2009) from 10. Juni 2010
Regeste: Art. 10 EOG; Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV; Auslegung des Begriffs der Erwerbstätigkeit von längerer Dauer. Eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV hat mindestens ein Jahr zu betragen oder sie muss unbefristet sein (E. 6).

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