Erwerbsersatzverordnung1
(EOV)

vom 24. November 2004 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).


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Art. 1 Erwerbstätige

(Art. 10 Abs. 1 EOG)

1 Als Er­werbs­tä­ti­ge gel­ten Per­so­nen, die in den letz­ten zwölf Mo­na­ten vor dem Ein­rücken wäh­rend min­des­tens vier Wo­chen er­werbs­tä­tig wa­ren.

2 Den Er­werbs­tä­ti­gen gleich­ge­stellt sind:

a.
Ar­beits­lo­se;
b.
Per­so­nen, die glaub­haft ma­chen, dass sie ei­ne Er­werbs­tä­tig­keit von län­ge­rer Dau­er auf­ge­nom­men hät­ten, wenn sie nicht ein­ge­rückt wä­ren;
c.
Per­so­nen, die un­mit­tel­bar vor dem Ein­rücken ih­re Aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen ha­ben oder die­se wäh­rend des Diens­tes be­en­det hät­ten.

BGE

136 V 231 (9C_364/2009) from 10. Juni 2010
Regeste: Art. 10 EOG; Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV; Auslegung des Begriffs der Erwerbstätigkeit von längerer Dauer. Eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV hat mindestens ein Jahr zu betragen oder sie muss unbefristet sein (E. 6).

137 V 410 (9C_111/2011) from 12. Oktober 2011
Regeste: Art. 10 EOG; Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV; Qualifikation von Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV statuiert lediglich die widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass solche Personen eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Trifft dies nicht zu, besteht nur Anspruch auf die Grundentschädigung für erwerbslose Personen (E. 4.2).

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