1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
Art. 20Festsetzung der Entschädigung
(Art. 18 EOG)
1 Die Ausgleichskasse kann die Festsetzung der Grundentschädigung und der Kinderzulage an den Arbeitgeber delegieren, sofern die entschädigungsberechtigte Person nicht mehrere Arbeitgeber hat oder gleichzeitig eine unselbstständige und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Die Ausgleichskasse überprüft die Berechnung des Arbeitgebers.
2 Auf Gesuch der entschädigungsberechtigten Person hat die Ausgleichskasse oder der Arbeitgeber, falls dieser die Entschädigung festgesetzt hat, Auskunft über die Berechnung der Entschädigung zu erteilen.