1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
Art. 21Auszahlung der Entschädigung
(Art. 19 EOG)
1 Nach Eingang des Anmeldeformulars zahlt die Ausgleichskasse oder der Arbeitgeber unverzüglich den entsprechenden Betrag aus oder verrechnet ihn nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG18.
2 Artikel 19 Absatz 2 ATSG ist auch anwendbar, wenn der Dienst ganz oder teilweise in die Freizeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers fällt oder der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat.
3 Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Auf Gesuch kann bar ausbezahlt werden.
4 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank.