Erwerbsersatzverordnung1
(EOV)

vom 24. November 2004 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).


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Art. 30 Arbeitsunfähige Mütter und Väter 41

(Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EOG)

Ei­ne Mut­ter oder ein Va­ter, die oder der im Zeit­punkt der Ge­burt ar­beits­un­fä­hig ist oder in­fol­ge Ar­beits­un­fä­hig­keit die er­for­der­li­che Min­des­t­er­werbs­dau­er nach Ar­ti­kel 16b Ab­satz 1 Buch­sta­be b oder 16i Ab­satz 1 Buch­sta­be c EOG nicht er­füllt, hat An­spruch auf die Ent­schä­di­gung, wenn sie oder er:

a.
bis zur Ge­burt ei­ne Ent­schä­di­gung ei­ner So­zi­al- oder Pri­vat­ver­si­che­rung für Er­werbs­aus­fall bei Krank­heit oder Un­fall oder Tag­gel­der der In­va­li­den­ver­si­che­rung be­zo­gen hat; oder
b.
im Zeit­punkt der Ge­burt noch in ei­nem gül­ti­gen Ar­beits­ver­hält­nis steht, der An­spruch auf Lohn­fort­zah­lung je­doch vor die­sem Zeit­punkt schon er­schöpft war.

41 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

BGE

142 V 502 (9C_577/2015) from 16. August 2016
Regeste: Art. 16b Abs. 3 EOG; Art. 29 lit. b EOV; Art. 9 Abs. 3 und Art. 9a Abs. 2 AVIG; Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei Arbeitslosigkeit. Die für den Bezug eines Taggeldes nach dem AVIG erforderliche Beitragsdauer, deren Erfüllung Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gibt, wenn die Mutter nicht bis zur Geburt des Kindes Arbeitslosentaggelder bezogen hat (Art. 29 lit. b EOV), muss nicht in jedem Fall während der ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9 Abs. 3 AVIG zurückgelegt worden sein. Bei früher selbständigerwerbenden Müttern, die den seinerzeitigen Wechsel zur selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung vollzogen haben, wird die Rahmenfrist gemäss Art. 9a Abs. 2 AVIG um die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert (E. 4.3).

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