Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 33 Entschädigung für Mütter und Väter, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind 51
(Art. 16e und 16l EOG) Die Entschädigung für Mütter und Väter, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird aufgrund der Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet, die nach den Artikeln 7 Absätze 1 und 1bis sowie 31 ermittelt werden. 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497). |