Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 35a Pflegeeltern
(Art. 16n EOG) 1 Die Anspruchsberechtigung vonPflegeeltern, die das Kind zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben, richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG. 2 Der Anspruch der Pflegeeltern erlischt, wenn das Kind zu einem Elternteil zurückkehrt. |