Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 35d Arbeitsunfähige Mütter oder Väter
(Art. 16n EOG) Die Anspruchsberechtigung der arbeitsunfähigen Mutter oder des arbeitsunfähigen Vaters des Kindes richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG, wenn die Betreuung des Kindes ihre oder seine Anwesenheit erfordert und:
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