Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 35n Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(Art. 16w EOG) 1 Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor dem Tag der Aufnahme des Kindes zur Adoption erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die anspruchsberechtigte Person kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:
2 Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar. |