Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 35s Auszahlung der Entschädigung
(Art. 17–19 EOG) 1 Die Entschädigung wird nach dem Ende des Anspruchs nach Artikel 16u Absatz 3 EOG einmalig nachschüssig ausbezahlt. 2 Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG68. 3 Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. 4 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank. 5 Für die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung von Personen, die im Ausland wohnen, ist Artikel 22 sinngemäss anwendbar. |