1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
Art. 35sAuszahlung der Entschädigung
(Art. 17–19 EOG)
1 Die Entschädigung wird nach dem Ende des Anspruchs nach Artikel 16u Absatz 3 EOG einmalig nachschüssig ausbezahlt.
2 Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG68.
3 Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt.
4 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank.
5 Für die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung von Personen, die im Ausland wohnen, ist Artikel 22 sinngemäss anwendbar.