Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 38 Beitragsabrechnung für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige
(Art. 19a EOG) 1 Von den Entschädigungen zieht die Ausgleichskasse die Beiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und den Erwerbsersatz zum gleichen Ansatz wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein. 2 Von der Zulage für Betreuungskosten werden keine Beiträge abgezogen. 3 Artikel 19 AHVV75 über die geringfügigen Entgelte aus Nebenerwerb ist nicht anwendbar. |