Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 41 Deckung der Verwaltungskosten
(Art. 22 EOG) 1 Für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen gelten die gleichen Ansätze wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. 2 Allfällige Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds des Erwerbsersatzesan die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen werden durch das Eidgenössische Departement des Innern festgesetzt. |