Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 42 Anwendbare Bestimmungen
Soweit im EOG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Vierten Abschnittes sowie die Artikel 34–43, 200–203, 205–211, 212bis und 213 AHVV77 sinngemäss. |