Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 43 Vollzug
1 Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt. 2 Es kann Ausführungsbestimmungen für die Durchführungsstellen, sowie, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung78, Weisungen an die Rechnungsführer der Armee und des Zivilschutzes, die Organisatoren der Kaderbildung von Jugend und Sport (J+S) und die Vollzugsstellen des Zivildienstes79 erlassen. 78 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. 79 Seit 1.1.2019: Bundesamt für Zivildienst. |