Erwerbsersatzverordnung1
(EOV)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).


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Art. 22 Entschädigung für Personen im Ausland

(Art. 18 und 19 EOG)

1 Die Ent­schä­di­gung für Per­so­nen, die im Aus­land woh­nen, wird in Schwei­zer Fran­ken fest­ge­setzt.

2 Die Aus­zah­lung der Ent­schä­di­gung er­folgt in der Wäh­rung des Wohn­sitz­staa­tes. Für die Um­rech­nung in die Fremd­wäh­rung gilt Ar­ti­kel 20 Ab­satz 2 der Ver­ord­nung vom 26. Mai 196123 über die frei­wil­li­ge Al­ters- Hin­ter­las­se­nen- und In­va­li­den­ver­si­che­rung sinn­ge­mä­ss.

BGE

137 V 282 (9C_777/2010) from 15. Juni 2011
Regeste: Art. 34 Ziff. 1 des Abkommens vom 10. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit; Art. 107 Abs. 6 Verordnung (EWG) 574/72; Art. 20 Abs. 1 Satz 1 VFV (in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung). Weder das Abkommens- (E. 3.1) noch das Gemeinschafts- (E. 3.2-3.7) oder das innerstaatliche Recht (E. 3.8) enthalten eine direkt anwendbare Regel zur Frage, in welcher Währung die AHV-Altersrente einer in ihrem Heimatland Slowenien wohnenden Versicherten auszuzahlen ist. Es rechtfertigt sich die analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 VFV (E. 3.9 und 3.10). Beabsichtigt die Schweizerische Ausgleichskasse, die Altersrente der (in ihrer Heimat Slowenien wohnhaften) Versicherten nicht wie bis anhin in Schweizer Franken, sondern neu in Euro auszuzahlen, müssen die Voraussetzungen für eine Praxisänderung erfüllt sein (E. 4).

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