Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 33 Entschädigung für die Mutter und den andern Elternteil, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind 61
(Art. 16e und 16l EOG) Die Entschädigung der Mutter und des andern Elternteils, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird aufgrund der Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet, die nach den Artikeln 7 Absätze 1 und 1bis sowie 31 ermittelt werden. 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). |