Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 34a Bescheinigungen 63
(Art. 17–19 EOG) 1 Für die Mutter und den andern Elternteil, die im Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmende sind, bescheinigt der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung. 2 Für die Mutter und den andern Elternteil, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, bescheinigt der letzte Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung. 3 Der Arbeitgeber, bei dem der andere Elternteil während seines Urlaubs angestellt ist, oder die Arbeitslosenkasse des andern Elternteils bescheinigt den Bezug der Urlaubstage. 4 Die zuständige Stelle stellt der Mutter, die als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, eine Bescheinigung aus, dass für die Sitzungen keine Vertretung vorgesehen ist. Die Mutter reicht diese Bescheinigung der Ausgleichkasse ein.64 63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020 (AS 2020 4697). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). 64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 153). |