Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 35c Arbeitslose Mutter oder arbeitsloser anderer Elternteil 72
(Art. 16n EOG) Die Anspruchsberechtigung der arbeitslosen Mutter oder des arbeitslosen andern Elternteils richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG, wenn die Betreuung des Kindes ihre oder seine Anwesenheit erfordert und sie oder er bis zum Beginn des Anspruchs ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. 72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). |