Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 35d Arbeitsunfähige Mutter oder arbeitsunfähiger anderer Elternteil
(Art. 16n EOG)73 Die Anspruchsberechtigung der arbeitsunfähigen Mutter oder des arbeitsunfähigen andern Elternteils richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG, wenn die Betreuung des Kindes ihre oder seine Anwesenheit erfordert und:74
73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). |
