Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 35h Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitneh-mende und Selbstständigerwerbende sind 80
(Art. 16r EOG) Die Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird berechnet, indem das nach Artikel 35fermittelte Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und das nach Artikel 7 Absätze 1 und 1bis ermittelte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zusammengezählt werden. 80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497). |