Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 35i Zuständige Ausgleichskasse
(Art. 17–19 EOG) 1 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist die Ausgleichskasse, die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs für den Beitragsbezug zuständig ist. 2 Wird der Betreuungsurlaub unter den Eltern aufgeteilt, so bleibt die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs zuständige Ausgleichskasse während der gesamten Rahmenfrist für beide Elternteile zuständig. 3 Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeitgeber einzureichen. |