Erwerbsersatzverordnung1
|
Art. 35j Bescheinigungen
(Art. 17–19 EOG) 1 Für Anspruchsberechtigte, die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs unselbstständig erwerbstätig sind, bescheinigt der Arbeitgeber den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung. 2 Für Anspruchsberechtigte nach Artikel 35c oder 35d, die vor der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, bescheinigt der letzte Arbeitgeber den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung. 3 Der Arbeitgeber oder die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung bescheinigen am Ende jeden Monats die Tage, für die Betreuungsurlaub bezogen wurde. |