Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 35q Zuständige Ausgleichskasse
(Art. 17–19 EOG) 1 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung ist die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK). 2 Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeitgeber einzureichen. |