Art. 19b Inhalt des Informationssystems und Datenbekanntgabe
(Art. 21a Abs. 4 Bst. b EOG) 1 Das Informationssystem nach Artikel 21a EOG enthält folgende Daten: - a.
- die folgenden Daten der dienstleistenden Person: die AHV-Nummer, den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, die Wohnadresse, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer;
- b.
- die Daten zum Dienst, insbesondere die Kontrollnummer, das Einrückungsdatum gemäss Marschbefehl oder Einberufung, die Dienstperiode, den Code der Dienstleistung, Mutationen und die Anzahl besoldete Diensttage;
- c.
- die folgenden Daten zu den Kindern der dienstleistenden Person: die AHV-Nummer, den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Kindesverhältnis, den Ausbildungsnachweis und gegebenenfalls das Formular zu Pflegekindern und zu Kindern der Ehegattin oder des Ehegatten;
- d.
- die Angaben zu den zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung;
- e.
- die Angaben zur vordienstlichen Tätigkeit;
- f.
- die Angaben zur Auszahlung der Entschädigung;
- g.
- die Dokumente zur Bescheinigung der in den Buchstaben a–f angegebenen Daten, sofern diese nicht aus einem der in Artikel 21a Absatz 2 EOG genannten Informationssysteme oder Register stammen;
- h.
- die technischen Daten betreffend die Anmeldungsabwicklung.
2 Die Daten nach Absatz 1 werden der zuständigen Ausgleichskasse zur Bearbeitung der Anmeldung übermittelt: - a.
- sobald die dienstleistende Person die Anmeldung im Informationssystem freigegeben hat;
- b.
- sobald eine Anmeldung auf dem offiziellen Papierformular eingereicht wurde; oder
- c.
- auf Antrag einer nach Artikel 17 Absatz 1 EOG befugten Person.
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