Erwerbsersatzverordnung1
(EOV)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 2 Nichterwerbstätige

(Art. 10 Abs. 2 EOG)

Per­so­nen, wel­che kei­ne der Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 1 er­fül­len, gel­ten als nicht er­werbs­tä­tig.

BGE

148 V 373 (9C_586/2021) from 2. August 2022
Regeste: Art. 4 Abs. 2 EOV; Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung anhand des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf. Eröffnet eine Ausbildung Zugang zu mehreren Berufen beziehungsweise zu verschiedenen Einstiegsformen in die Berufswelt (E. 5.2.1), ist bei Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, auf den ohne Dienst realistischerweise ausgeübten Beruf und damit erzielten ortsüblichen Anfangslohn abzustellen, wobei die beim jeweiligen Versicherten vorliegende Ausbildung, Zukunftsvorstellung und andere Umstände zu berücksichtigen sind (E. 5.3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden