Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 43 Vollzug 111
1 Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt. 2 Es kann Ausführungsbestimmungen für die Durchführungsstellen sowie, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Weisungen an die Rechnungsführer der Armee und des Zivilschutzes, die Organisatoren der Kaderbildung von «Jugend und Sport» und die Vollzugsstellen des Zivildienstes erlassen. 111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719). |