Erwerbsersatzverordnung1
(EOV)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).


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Art. 7 Entschädigung für Selbstständigerwerbende

(Art. 11 EOG)

1 Die Ent­schä­di­gung für Selbst­stän­di­g­er­wer­ben­de wird auf­grund des auf den Tag um­ge­rech­ne­ten Er­w­erb­sein­kom­mens be­rech­net, das für den letz­ten vor dem Ein­rücken ver­füg­ten AHV-Bei­trag mass­ge­bend war. Für die Um­rech­nung wer­den Pe­ri­oden nicht be­rück­sich­tigt, in de­nen ei­ne Per­son kein oder nur ein ver­min­der­tes Er­w­erb­sein­kom­men er­zielt hat we­gen:

a.
Krank­heit;
b.
Un­fall;
c.
Dienst im Sin­ne von Ar­ti­kel 1a EOG;
d.15
Mut­ter­schafts­ur­laub im Sin­ne von Ar­ti­kel 329f OR16 oder Ur­laub des an­dern El­tern­teils im Sin­ne von Ar­ti­kel 329gbis OR;
e.
Be­treu­ung ei­nes ge­sund­heit­lich schwer be­ein­träch­tig­ten Kin­des im Sin­ne von Ar­ti­kel 16o EOG.17

1bis Wird für das Jahr der Dienst­leis­tung spä­ter ein an­de­rer AHV-Bei­trag ver­fügt, so kann die Neu­be­rech­nung der Ent­schä­di­gung ver­langt wer­den.18

2 Für Per­so­nen, die glaub­haft ma­chen, dass sie wäh­rend der Zeit des Diens­tes ei­ne selbst­stän­di­ge Er­werbs­tä­tig­keit von län­ge­rer Dau­er auf­ge­nom­men hät­ten, wird die Ent­schä­di­gung auf Grund des Er­w­erb­sein­kom­mens be­rech­net, das sie ver­dient hät­ten.

3 War ei­ne selbst­stän­dig er­wer­ben­de Per­son nach dem Bun­des­ge­setz vom 20. De­zem­ber 194619 über die Al­ters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung (AHVG) nicht bei­trags­pflich­tig, so wird die Ent­schä­di­gung auf Grund des Er­w­erb­sein­kom­mens be­rech­net, das sie wäh­rend des Jah­res er­zielt hat, das dem Ein­rücken vor­an­ge­gan­gen ist.

15 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Tag­gel­der für den hin­ter­las­se­nen El­tern­teil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

16 SR 220

17 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Ju­li 2021 (AS 2021 289).

18 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Ju­li 2021 (AS 2021 289).

19 SR 831.10

BGE

133 V 431 () from 26. Juli 2007
Regeste: Art. 16e Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG; Art. 32 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EOV: Mutterschaftsentschädigung einer Selbständigerwerbenden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung (vorläufig) auf der Grundlage des Einkommens gemäss letzter provisorischer Beitragsverfügung betreffend das Jahr der Niederkunft (hier: 2005) bemessen hat und nicht aufgrund desjenigen gemäss der letzten definitiven Beitragsverfügung betreffend das Jahr 2002. Die Verwaltung wird zu gegebener Zeit die definitive Entschädigung ausschliesslich unter Berücksichtigung des vorgeburtlichen Verdienstes festsetzen (E. 6.1-6.2.4).

147 V 278 (9C_53/2021) from 30. Juni 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 3bis und Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung; Art. 11 Abs. 1 EOG; Art. 7 Abs. 1 EOV; Anspruchsgrundlagen Corona-Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende (Härtefallregelung). Es verstösst gegen Bundesrecht, bei der Prüfung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz zwischen dem 17. März 2020 und der erstmaligen Verfügung über den Corona-Erwerbsersatz erfolgte Änderungen der AHV-Beitragszahlungen für das Jahr 2019 zum Vornherein ausser Acht zu lassen. Für ein solches Vorgehen besteht weder in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Grundlage, noch ist ersichtlich, dass es dem Willen des Verordnungsgebers entsprochen hätte (E. 5.3).

149 V 2 (9C_663/2021) from 6. November 2022
Regeste: Art. 185 Abs. 3 BV; Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; Entschädigung für den Erwerbsausfall einer selbständigerwerbenden Person aufgrund des Coronavirus; Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall betreffend den Betrag und die Berechnung der Entschädigung in den verschiedenen zeitlich massgebenden Versionen. Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der Fassung vom 6. Juli 2020 und der Art. 5 Abs. 2bis und 2ter derselben Verordnung in der Fassung vom 8. Oktober 2020, wie sie ab dem 17. September 2020 in Kraft standen, ist es festzusetzen, dass das Taggeld aufgrund der Steuerdaten für das Jahr 2019 zu berechnen ist, welche der Verwaltung spätestens bis zum 16. September 2020 vorgelegen haben müssen (E. 11.3.2). Während die Fassung der Verordnung vom 6. Juli 2020 aufgrund der Dringlichkeit der damaligen Situation (E. 9) eine verfassungsrechtliche Immunität geniesst, ist die ab 17. September 2020 in Kraft gestandene Fassung von dieser nicht gedeckt und verstösst gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (E. 11, insbesondere E. 11.4).

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