Erwerbsersatzverordnung1
(EOV)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).


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Art. 8 Entschädigung für Personen, die gleichzeitig Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sind

(Art. 11 EOG)

Die Ent­schä­di­gung wird auf Grund der Sum­me der Ein­kom­men aus un­selbst­stän­di­ger und selbst­stän­di­ger Tä­tig­keit be­rech­net, die nach den Ar­ti­keln 4–7 er­mit­telt wer­den.

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