Erwerbsersatzverordnung1
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Art. 8 Entschädigung für Personen, die gleichzeitig Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sind
(Art. 11 EOG) Die Entschädigung wird auf Grund der Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit berechnet, die nach den Artikeln 4–7 ermittelt werden. |
