Bundesgesetz
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Art. 14 Technische Komponenten
1 Das BAG führt die Abfragedienste, welche die für die Kommunikation zwischen Gemeinschaften, Stammgemeinschaften und Zugangsportalen notwendigen Referenzdaten liefern. 2 Es betreibt einen nationalen Kontaktpunkt für den grenzüberschreitenden Abruf von Daten. 3 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Abfragedienste und den nationalen Kontaktpunkt sowie die Voraussetzungen für deren Betrieb fest. |