Bundesgesetz
über das elektronische Patientendossier
(EPDG)

vom 19. Juni 2015 (Stand am 15. April 2020)


Open article in different language:  FR
Art. 14 Technische Komponenten

1 Das BAG führt die Ab­fra­ge­diens­te, wel­che die für die Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Ge­mein­schaf­ten, Stamm­ge­mein­schaf­ten und Zu­gangs­por­ta­len not­wen­di­gen Re­fe­renz­da­ten lie­fern.

2 Es be­treibt einen na­tio­na­len Kon­takt­punkt für den grenz­über­schrei­ten­den Ab­ruf von Da­ten.

3 Der Bun­des­rat legt die An­for­de­run­gen an die Ab­fra­ge­diens­te und den na­tio­na­len Kon­takt­punkt so­wie die Vor­aus­set­zun­gen für de­ren Be­trieb fest.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden