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Art. 1 Vertraulichkeitsstufen
1 Die Patientin oder der Patient kann die medizinischen Daten des elektronischen Patientendossiers einer der folgenden drei Vertraulichkeitsstufen zuordnen:
2 Nimmt die Patientin oder der Patient keine Zuordnung vor, so werden neu eingestellte Daten der Vertraulichkeitsstufe «normal zugänglich» zugeordnet, es sei denn, die Gesundheitsfachperson ordnet sie der Vertraulichkeitsstufe «eingeschränkt zugänglich» zu. |
