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Art. 10 Datenhaltung und Datenübertragung
1 Gemeinschaften müssen sicherstellen, dass:
2 Auf Verlangen der Patientin oder des Patienten müssen sie zudem sicherstellen, dass:
3 Das EDI legt die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Datenhaltung und die Datenübertragung fest. Es regelt insbesondere:
4 Es kann bestimmen, dass die Vorgaben nach Absatz 3 in der Originalsprache veröffentlicht werden und auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet werden kann. 5 Es kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ermächtigen, die Vorgaben nach Absatz 3 dem Stand der Technik anzupassen. |
