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Art. 31 Herausgeber von Identifikationsmitteln
1 Herausgeber von Identifikationsmitteln werden zertifiziert, wenn sie:
2 Das EDI konkretisiert die Zertifizierungsvoraussetzungen nach den Artikel 23–27. 3 Es kann das BAG ermächtigen, die Vorgaben nach Absatz 2 dem Stand der Technik anzupassen. |
